AGB AbenteuerMobil

AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen „ AbenteuerMobil“

Der Einfachkeit halber in der männlichen Form verfasst, bezieht selbstverständlich weiblich und männlich ein.


1. Teilnahmebedingungen
Teilnehmen kann jeder, der bei Beginn der Veranstaltung organisch gesund ist, nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen steht und die dem Programm entsprechenden Voraussetzungen (z.B. Schwindelfreiheit und Trittsicherheit) mitbringt. Der Veranstalter ist von eventuellen Krankheiten, Medikamentenabhängigkeiten, Allergien oder Behinderungen
der Teilnehmer bereits bei der Buchung zu unterrichten. Diese Angaben werden streng vertraulich behandelt. Obwohl die Programme generell auf Gruppen mit behinderten Teilnehmern abgestimmt werden können, behält sich der Veranstalter vor, die Annahme von Anmeldungen – nach eingehender Beratung mit den Gruppenbetreuern – von der Durchführbarkeit der Programme mit Behinderten abhängig zu machen.


2. Auftragserteilung
Die verbindliche Auftragserteilung muss schriftlich erfolgen, außer es wurde eine andere Vereinbarung getroffen.


3. Bezahlung
Der vereinbarte Preis wird nach Abschluss der Aktion fällig. Er kann entweder vor Ort in bar oder per Überweisung beglichen werden.


4. Rücktritt durch den Teilnehmer
Der Auftraggeber ist jederzeit vor Beginn der Veranstaltung berechtigt, vomVeranstaltungsvertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich gegenüber demVeranstalter zu erfolgen. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Der Veranstalter ist berechtigt, folgende Kosten für die Stornierung in Rechnung
zu stellen:
Bis zum 14. Tag vor Beginn der Veranstaltung ein Drittel des Gesamtpreises; bei einer Anzahlungsoption wird diese stattdessen einbehalten.
Ab dem 13. Tag vor Beginn der Veranstaltung ist der Gesamtpreis zu entrichten.


5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Veranstaltungsleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, bleibt der Anspruch des Veranstalters aufden Veranstaltungspreis bestehen. Es liegt im Ermessen des Veranstalters für einzelne angefallene Veranstaltungsleistungen die Unkosten zu verrechnen. Der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch auf Rückerstattung des Veranstaltungspreises.


6. Reiserücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Beginn der Veranstaltung vom
Veranstaltungsvertrag zurücktreten oder nach Beginn der Veranstaltung durch die Veranstaltungsleitung den Veranstaltungsvertrag kündigen:
Fristlos aus wichtigem Grund, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Veranstaltung unbeachtet einer Abmahnung durch den Veranstalter nachhaltig stört, oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter aus diesen Gründen, so behält er den Anspruch auf den Veranstaltungspreis. Der Veranstalter ist berechtigt, Teilnehmer vor oder während der Veranstaltung auszuschließen, die aufgrund einer Fehleinschätzung ihrer Leistungsfähigkeit den
Anforderungen der Veranstaltung nicht gewachsen sind.
Bei Einzelbuchern: Bis 3 Tage vor Beginn der Veranstaltung bei Nichterreichen einer in der betreffenden Veranstaltungsbeschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Der Veranstalter setzt die Teilnehmer hiervon sofort in Kenntnis. Der Veranstalter nennt dem
Kunden umgehend Ersatztermine, an denen er die Veranstaltung wahrnehmen kann. Weitergehende Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.


7. Kündigung infolge höherer Gewalt
Wird die Veranstaltung infolge nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich gefährdet, beeinträchtigt oder erschwert oder ist die Sicherheit des Auftraggebers nicht mehr gewährleistet, so können nach Prüfung einer eventuellen zeitlichen oder örtlichen Verlegung,
sowohl Sie als auch wir den Vertrag kündigen. Bei Kündigung vor Veranstaltungsbeginn aus zuvor genannten Gründen erhalten Sie den gezahlten Veranstaltungspreis zurück.
Weitergehende Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Ergeben sich die zuvor genannten Gründe nach Beginn der Veranstaltung, kann der Vertrag nach Prüfung einer eventuellen zeitlichen oder örtlichen Verlegung von beiden Seiten gekündigt werden. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine
angemessene Entschädigung einbehalten.
8. Haftung, Haftungsbeschränkungen
Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Veranstaltungsvorbereitung, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen, die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Veranstaltungsleistungen. Der Veranstalter haftet nur bei einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung durch den
Veranstalter oder seiner Erfüllungsgehilfen, sowie bei einer leichtfahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Veranstalter haftet nicht für die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen der vom Teilnehmer mitgeführtenMaterialien, es sei denn dies beruht auf einem vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhalten
des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen. Der Veranstalter haftet nicht für die Verschmutzung der Bekleidung von Teilnehmern, insofern erlebnis orientierte Maßnahmen mögliches Verschmutzen einzelner Kleidungsstücke nach sich ziehen kann, z.B. Floßbau, Klettern,
Hüttenbau um Wald, etc... Der Teilnehmer haftet für ihm zuzurechnende Beschädigungen, Zerstörungen und Verluste am Material aus dem Bestand des Veranstalters. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung
gelten, insbesondere Hotel, Jugendherberge, Bustransfer. Der Veranstalter haftet im Rahmen seiner abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die auf ein Verschulden des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Der Veranstalter haftet insbesondere nicht bei grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Fehlverhalten der Teilnehmer, bei Personen- oder Sachschäden vor dem offiziellen Beginn oder nach dem offiziellen Ende der jeweiligen Veranstaltung und für Risiken, die nicht vorhersehbar, nicht beeinflussbar oder nicht zu vertreten sind. Dem Teilnehmer muss bewusst sein, dass die Programme des Veranstalters bedingt durch das
Gelände und die jeweilige Tätigkeit ein erhöhtes Verletzungsrisiko beinhalten können, insbesondere beim Klettern und Floßbau. Daher hat sich der Teilnehmer eigenverantwortlich gegebenenfalls wegen der höheren körperlichen Belastung im Zweifelsfall durch einen Arzt untersuchen zu lassen. Der Teilnehmer nimmt zu Kenntnis, dass bei der Durchführung der
Veranstaltungen folgende Gefahren entstehen können: Steinschlag, Sturz, Absturz, Umsturz, Spaltensturz, Mitreißgefahr, Kälte- und Hitzeschäden insbesondere Unterkühlung, Gefahr durch Materialversagen.


9. Geltendes Recht und Gerichtsstand
Soweit kein Rechtswegausschluss besteht und Ansprüche gegen den Veranstalter geltend gemacht werden und eine Gerichtsstandvereinbarung gemäß § 38 ZPO zulässig ist, wird als Gerichtsstand Ansbach vereinbart. Wenn der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder gewohnten Aufenthalt im Ausland hat, ist Ansbach ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.


10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Veranstaltungsvertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Veranstaltungsvertrages zur Folge.